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Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (BMF-Schreiben Entwurfsfassung vom 17.06.2021)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur „ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ im Entwurf veröffentlicht. Das am 17. Juni 2021 veröffentlichte Schreiben kann auf der Website des BMF eingesehen werden und beschäftigt sich ausführlich mit der steuerrechtlichen Definition und Würdigung der gängigsten Begriffe und Transaktionen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen.

In der Regel ist zu erwarten, dass die Entwurfsfassung durch Stellungnahmen zuständiger Verbände bis zur finalen Fassung noch beeinflusst und in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder meist geringfügig zu Gunsten der Steuerpflichtigen nochmals angepasst wird. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit noch Änderungen erfolgen.

Folgend werden einige unseres Erachtens interessante Punkte des Entwurfsschreibens dargestellt.

Erläuterungen

Im Erläuterungsteil befasst sich das BMF-Schreiben erstaunlich detailliert mit der Definition sowie der technischen Erläuterung der wichtigsten Begriffe:

  • virtuelle Währung
  • Token
  • Blockchain
  • Mining (Proof of Work und Proof of Stake)
  • Erwerb durch Tausch virtueller Währungen
  • Wallet
  • ICO
  • Staking
  • Fork
  • Lending
  • Airdrop

Dies schafft zweifellos eine gute Grundlage für die künftige Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

Ertragsteuerrechtliche Einordnung

Die einkommensteuerrechtlichen Ausführungen des BMF schaffen unter anderem mehr Klarheit für viele Steuerpflichtige im Bereich der privaten Vermögensverwaltung sog. Kryptowährungen.

Neben der zu erwartenden Einstufung der privat gehaltenen Währungseinheiten als "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG (vgl. Rz. 39) und der Klarstellung, dass der private Veräußerungsgewinn als Überschuss des Veräußerungserlöses über die Anschaffungskosten abzüglich von Werbungskosten ermittelt wird (vgl. Rz. 41), zeichnet sich das BMF-Schreiben im Wesentlichen dadurch aus, dass möglichst viele (Veräußerungs-)vorgänge innerhalb der 1-jährigen Haltefrist der Besteuerung unterworfen werden sollen.

Die Verwendung von privat gehaltenen Token zur Erzielung von Einkünften soll in vielen Ausprägungen (Lending, Staking, etc.) dazu führen, dass die verlängerte Haltedauer gem. § 23 (1) S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG von 10 Jahren Anwendung findet. Das BMF befasst sich in den Rz. 47 ff allerdings nur mit Fällen, in denen die notwendige Haltefrist zur steuerfreien Veräußerung verlängert wird, eine Klarstellung, bei welchen Fällen die Verlängerung nicht eintritt fehlt jedoch.

Erfreulich ist, dass die oft vertretene Meinung der Finanzämter, allein eine hohe Anzahl von Trades in größerem Umfang würde zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, nicht übernommen wurde. Leider wurde aber bisher wohl keine maßgeschneiderte Lösung für Bestimmung der Gewerblichkeit des Handels mit virtuellen Währungen angedacht. Das BMF sieht in Rz. 38 des Schreibens vor, die Regelungen für die Abgrenzung des gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandels analog anzuwenden und ggf. im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Nichtsdestotrotz werden viele bisher unklare Fälle jetzt mit mehr Rechtssicherheit als private Veräußerungsgeschäfte eingeordnet werden können.

Weiter war die Einstufung von Mining im Regelfall - nicht nur Kraft Rechtsform (z.B. GmbH) - als gewerbliche Tätigkeit (vgl. Rz. 26) zu erwarten. Dies bedeutet, dass ohne Firmengründung beim Mining von einem Einzelunternehmen ausgegangen wird. Diese grundsätzliche Annahme kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Die Bewertung der betrieblich gehaltenen virtuellen Währungen erfolgt als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bei Anschaffung zum Marktkurs (vgl. Rz. 31).

Fazit

Die längst überfällige Klarstellung ist grundsätzlich sehr erfreulich, allerdings ist die geplante offensive Steuerfestsetzung kritisch zu betrachten. 

Zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen hat das BMF im Schreiben bisher nur Platzhalter vorgesehen. Hier bleibt abzuwarten, wie detailliert und hoffentlich praxisnah das BMF die Dokumentation regelt. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Kryptowerte-Transferverordnung und ggf. darüber hinaus sollten unseres Erachtens Anforderungen an die Auswertungen mittels sog. Steuer-Tools formuliert werden.


Gerne stehen wir Ihnen bei Detailfragen beratend zur Seite. 

 

(Stand: 24.06.2021)

 
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